RotGruen

Leasing-Lexikon für Praktiker

Kommunales Immobilienleasing ist für Österreichs Gemeinden eine immer beliebtere Möglichkeit, um wichtige Investitionsvorhaben zu realisieren. Nicht zuletzt wegen der vielen Vorteile, die es mit sich bringt: Es ist Maastricht-schonend, spart Steuern und entlastet die Verwaltung.

Auch beim Leasing hat man es mit vielen Fachbegriffen zu tun. Deshalb haben wir dieses spezielle „Leasing-Lexikon“ für Praktiker zusammengestellt. Hier werden die wichtigsten Begriffe, die in Zusammenhang mit Kommunalleasing stehen, erklärt.

Wenn Sie noch Fragen dazu haben, rufen Sie uns an (01/316 31-150 bzw. 01/369 20 20-410) oder schicken Sie uns eine E-Mail: anfrage@kommunal-leasing.at.

Unsere Spezialisten helfen Ihnen gerne.

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ABSCHREIBUNG FÜR ABNUTZUNG („AfA“)

Jener Betrag, der vom wirtschaftlichen Eigentümer in der Bilanz als Aufwand für den Wertverlust des Anlagegutes steuerlich wirksam abgesetzt werden kann; ist je nach Art des Immobilien-Objektes unterschiedlich hoch.

ACT./360 BZW. KLM./360

Kalendermäßig/360; taggenaue Berechnung der Zinstage, Berechnung des Jahres mit 360 Tagen.

ACT./ACT.

Zinsberechnungsmethode, bei der die Zinsen tag-genau berechnet werden. Dabei wird die tatsächliche Anzahl von Tagen eines Jahres berücksichtigt.

AfA-SATZ

Jährlicher Prozentsatz der Abschreibung für Abnutzung; je nach Immobilienleasingobjekt 2 %–3 % p. a.

ANDIENUNGSRECHT

Das Recht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer das Leasingobjekt am Ende der Laufzeit zu verkaufen, der Leasingnehmer ist bei Ausübung des Andienungsrechtes durch den Leasinggeber zum Ankauf verpflichtet.

ANNUITÄT

Die für eine Kredit- oder Leasingzahlung über die Laufzeit gleich bleibende Rate pro Periode; setzt sich aus einem Tilgungs- und einem Zinsanteil zusammen, wobei der Zinsanteil über die Laufzeit ständig ab-, der Tilgungsanteil ständig zunimmt.

ANSPARRATE (KAUTIONSRATE)

Jener Betrag, der beim Kautionsleasing gemeinsam mit dem Leasingentgelt bezahlt wird und der am Ende der Laufzeit zur (teilweisen) Abdeckung des Restwertes dient. Die Ansparrate ist nicht der Umsatzsteuer unterworfen; für den Leasingnehmer ergibt sich daher eine Umsatzsteuerstundung bzw. -ersparnis; die Eigenmittelgrenzen sind jedoch zu beachten.


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